25. September 2008

Informationen zur neuen Abgeltungssteuer

      Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wird die Besteuerung von Kapitelerträgen neu geordnet und sowohl für den Steuerbürger als auch für die Finanzverwaltung vereinheitlicht und vereinfacht.   Bisher wurden Kapitalerträge unterschiedlich besteuert. Mit Einführung der sog. Abgeltungssteuer werden Zinsen, Dividenden und Kursgewinne ab dem 1. Januar 2009 steuerlich gleich behandelt.   Ab diesem Zeitpunkt wird auf Kapitalerträge eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % – statt bisher bis 45 % – erhoben. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die einbehaltene Kapitalertragssteuer.   Soweit Steuerpflichtige einer Religionsgemeinschaft angehören, wird auf die 25 %-ige Kapitalertragssteuer noch die Kirchensteuer in Höhe von 9 % – bzw. 8 % in Bayern und Baden-Württemberg – einbehalten. Die steuermindernde Wirkung des Sonderausgabenabzugs für die Kirchensteuer ist gleich mit berücksichtigt.   Die Besteuerung von Kapitalerträgen ist an sich nicht neu, da bisher die Kapitalerträge in der jeweiligen Einkommensteuererklärung angegeben und der Besteuerung unterworfen werden mussten. Neu ist nur die pauschale Abgeltung der Steuerpflichten dadurch, dass schon an der Quelle – also im Regelfall bei der Bank – die Kapitalertragssteuer und ggf. die Kirchensteuer einbehalten und an die jeweiligen Steuergläubiger – den Staat und die Kirchen – weitergeleitet wird.   Der Steuerbürger, der bei einer Bank oder bei anderen Institutionen Kapitalerträge erzielt, wird demnächst von diesen Einrichtungen angeschrieben werden. Er erhält ein Antragsformular auf Einbehalt der Kirchensteuer und allgemeine Hinweise zu dem Antrag. Damit die Kirchenmitglieder auch weiterhin entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und unabhängig von der Art ihrer Einkünfte die Finanzierung der vielfältigen kirchlichen Arbeit mittragen, bitten die Kirchen ihre Mitglieder darum, in den bei der Bank einzureichenden Formularen Angaben über ihre Konfessionszugehörigkeit zu machen, damit die Banken die Kirchensteuer direkt als Zuschlag auf die Abgeltungssteuer einbehalten und an die Kirchen abführen können. Werden von einer Person bei verschiedenen Banken Konten unterhalten, müssen die Formulare bei allen kontoführenden Banken eingereicht werden. Diese Regelung gilt für die Jahre 2009 und 2010.   Soweit die steuerpflichtigen Kirchenmitglieder diesen pauschalen Abgeltungsweg nicht wünschen, z. B. weil ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, haben sie – wie bisher – die Kapitalerträge in ihrer individuellen Steuererklärung anzugeben. Die Finanzverwaltung wird dann im Veranlagungsverfahren die Kirchensteuer erheben.   Die bisher mögliche Steuerfreistellung von Kapitalerträgen (z. B. beim Sparerpauschbetrag) bleibt beibehalten.   Weitere Informationen zur Kirchensteuer: http://www.dbk.de/stichwoerter/data/00602/index.html  

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